Angebots- und Vertragsbedingungen
I

1.

Meinen/unseren Angeboten und der Übernahme von Lieferungen und Leistungen liegen folgende Bestimmungen in der angegebenen Reihen­folge zu Grunde:

1.1
Die nachstehend abgedruckten Angebots- und Vertragsbedingungen;
1.2
die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B DIN 1961;
1.3
die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Ofen- und Herdarbeiten; DIN 18 362,
1.4
die TR-Warmluft, Technische Richtlinien für Warmluftheizungen;
1.5
Richtlinien für den Kachelofenbau;
1,6
Richtlinien für der Bau von offenen Kaminen;
2.
Abweichungen von diesen Angebots‑ und Vertragsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
II
1.
Kostenvoranschlag und Werkplan gründen sich auf dem vorgelegten Bauplan, die örtlich ermittelten Feststellungen und die vom Auftraggeber vorgetragenen besonderen Angaben und Wünsche, Der Werkplan bedarf der Überprüfung durch den Bauherrn oder seines Beauftragten. Änderungen im Werkplan bedingen Änderungen im gesamten Angebot
2.
Die Angebotspreise beziehen sich ausschließlich auf die noch den Angebots unterlagen angebotene Leistung. Jewegliche Mehrleistung ist gesondert zu vergüten; das Gleiche gilt für Leistungen, die durch Wünsche des Auftrag gebers abgeändert werden, soweit nicht die Bildung neuer Preise hierfür erforderlich wird,
3.
Treten noch Angebotsabgabe Lohn- oder/und Materialpreiserhöhungen auf, so erhöhen sich die Angebotspreise um den jeweiligen Steigerungssatz zuzüglich der hierauf lastenden gesetzlichen und tariflichen Zuschläge
4.
Sofern von mir im Einzelfall keine andere Frist angegeben wird, erkläre ich mich an Angebote für 4 Monate, gerechnet ab Absendung / Übergabe an den Auftraggeber, gebunden.
5.

Alle zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Kostenvoranschlag, Zeichnungen etc, sind mein Eigentum. Sie stehen unter Urheberschutz und dürfen ohne meine Genehmigung weder vervielfältigt werden noch dritten Personen oder Auftragsmitbewerbern zugänglich gemacht werden, Auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrags sind sie - im letzteren Falle unaufgefordert - an mich zurückzugeben. Etwaige, mit der Angebotsabgabe verbundene Unkosten (verlangte Zeichnungen) sind gegen Berechnung zu vergüten.

Werden die von mir erarbeiteten Unterlagen hingegen in ihrer Gesamtheit, in ihren wesentlichen Grundzügen oder in wesentlichen Teilen weiterverwendet, so ist hierfür eine Vergütung entsprechend den Sätzen der HOAI zu entrichten. Kostenschuldner dieser Summe ist in jedem Fall derjenige, an den das Angebot gerichtet war.
6.

Technische Auskünfte und Ratschläge erteilen wir nur unter Ausschluss der Haftung, soweit dies im Rahmen der Rechtsordnung zulässig ist. In dem selben Umfang ist unsere Haftung für eine etwaige Unterlassung von technischen Auskünften und Ratschlägen ausgeschlossen Bei allen sonstigen Auskünften und Ratschlägen sowie bei deren Unterlassung hoffen wir nur für grobes Verschulden

III
1.1

Folgende Leistungen sind von meinem Angebot nicht umfasst und daher vom Auftraggeber zu erbringen bzw. sicherzustellen:

  • Eine den Bau- und Brandschutzvorschriften entsprechende Erstellung aller die Ofenanlage umgebenden Bauteile.
  • Vornahme etwa notwendig werdender baugleicher Änderungen.
  • Erstellung bzw Ausführung der erforderlichen Kaminquerschnitte Fundamente, Mauer und Deckendurchbrüche, Rabitz-, Ein- und Verputzarbeiten jeweils unter Einhaltung der einschlägigen feuerpolizeilichen Vorschriften.
  • Sorge für Verschließbarkeit der Räume, in denen die Heizanlage erstellt und zugehöriges Materie und Werkzeug gelagert wird.
  • Abdecken von Treppen und Fußböden, Temperierung des Arbeitsraumes bei Frostgefahr.
  • Gegebenenfalls Trockenzeiten der Öfen noch Anleitung einschließlich Bereitstellung des hierfür benötigten Brennstoffes.
1.2

Ich bin nicht verpflichtet zu überprüfen und zu überwachen, ob

  • die Prospektangaben meiner Vorlieferanten in Bezug auf Leistung zutreffen,
  • der Schornstein der geplanten Anlage entspricht,
  • Fenster, Türen, Rollläden und dergleichen gut schließen, der Bau den Forderungen der DIN 4108 (Wärrneschutz im Hochbau) entspricht,
  • die bauseitig gelieferten oder erstellten Teile der Heizanlage den verkehrsüblichen Güteforderungen entsprechen,
  • die Anlage sachgemäß bedient und gepflegt und jährlich von einem Fachmann überprüft wird.
1.3

Die Zusage evtl. Lieferungs- und Fertigstellungstermine erfolgt unter der Voraussetzung, dass

  • der Zustand des Baues dies zulässt (hierfür zahlt auch, dass der Arbeitsraum zug­und frostfrei sein muss) und
  • die von mir übernommenen Arbeiten ohne bauseitige Behinderung zum vorgesehenen Termin begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können
   
2.2
Verzögerungen bei der Anlieferung von vorgefertigten Einzelteilen für die Anlage, die von mir nicht zu vertreten sind, verlängern die Lieferungs- bzw. Fertigstellungstermine entsprechend.
2.3
Liefer- und Fertigungsfristen für Anlagen mit sondergefertigtem Material bleiben in jedem Fall unverbindlich: bei Einzelherstellung von keramischen Teilen sind sog. Fehlbrände in Betracht zu ziehen.
3.
Die Abnahme der Lieferung oder Leistung soll am Tage der Fertigstellung erfolgen. Sofern eine derartige Abnahme nicht durchgeführt wird, gelten die Bestimmungen der VOB. Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw behoben. Sofern sie die Funktionalität der Anlage nicht beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
4.1 Die Vergütung für meine Lieferungen und Leistungen ist wie folgt zur Zahlung fällig:
4.11 Für reine Lieferungen unmittelbar noch Anlieferung,
4.12

Für Leistungen einschließlich der Lieferung von Anlagen, Anlagenteilen oder Baustoffen

  • ein Drittel des vereinbarten Preises bei Auftragserteilung,
  • ein weiteres Drittel bei Arbeitsbeginn und
  • der Rest bei Fertigstellung und Abnahme der Arbeiten.
4.13

Übersteigende Betrage, die sich bei Abrechnung noch Aufmaß oder auf Grund von Regiearbeiten ergeben, sind spätestens 14 Tage noch Erhalt der Schlussrechnung zur Zahlung fällig.

Instandsetzungs- und Umbauarbeiten mit einem Rechnungsbetrag von weniger als € 500,- sind sofort bei Fertigstellung zur Zahlung fällig.

Skontoabzüge sind unzulässig.

4.2
Bis zur vollständigen Begleichung der Schlussrechnung einschließlich evtl. Verzugszinsen etc. behalte ich mir das Eigentum an sämtlichen angelieferten und/oder ausbaufähigen Bestandteilen aus meinen Lieferungen Lind Leistungen vor.
5.1

Ich übernehme die Gewähr dafür, dass die von mir ausgeführten Leistungen den Fachregeln entsprechen.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:

  • Schäden durch Änderungen oder Erweiterungen der Anlage, welche nicht von mir vorgenommen wurden,
  • Frost- oder Brandschäden soweit die Heizung nicht die Ursache ist.
  • Schäden durch Kamindurchfeuchtungen samt evtl. Folgeschäden.
  • Ölschäden, die noch Erstellung der Anlage durch Versagen der Regeleinrichtungen an Ölbrennern, Ölöfen, Ölpumpen und deren Versorgungsleitungen durch auslaufendes Heizöl verursacht werden, soweit dem Ersteller der Anlage keine Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
  • Rauch- und Rußschaden, die durch Verpuffung oder Austritt von Rauchgasen aus Heizanlagen auftreten können.
  • Gasschäden durch Versagen der Regeleinrichtungen, soweit dem Ersteller der Anlage nicht Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
  • Motor- und Leistungsschäden durch Stromschwankungen oder Stromunterbrechungen.
  • Beschädigung der Anlage durch dritte Personen.
  • Schäden durch unsachgemäße Bedienung oder durch unsachgemäßes Heizen zum Austrocknen des Ofens oder der Räume.
  • Schäden durch Senkung der Ofenunterlage.
  • Schäden durch natürliche Abnutzung oder sonstigen Verschleiß der Anlagenteile.

Ferner wird keine Gewähr übernommen:

  • für unvermeidliche Farbabweichungen und Haarrisse glasierter Kacheln sowie für geringfügige brandbedingte Maß- und Formabweichungen gefertigter keramischer Teile.
  • für die Struktur oder Haltbarkeit von Marmorplatten und sonstigen Natursteinen.
  • für Schäden, die entstehen, wenn nachträglich eingebrachte, an die Heizanlage anzuschließende Bauteile den feuerpolizeilichen Vorschriften nicht entsprechen,
6.1
Bei Lieferung vor technischen Geräten aller Art gelten hinsichtlich der Mängelhaftung grundsätzlich die Bedingungen des Zulieferers oder Herstellers, die unserem Kunden auf Verlangen zur Einsicht überlassen werden
6.2
Für alle durch das Gesetz zugelassenen Fälle ist ausschließlicher Gerichtsstand das Amtsgericht, welches für meinen Wohnort zuständig ist.
6.3
Für den Fall, dass bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeiten ein Sachverständiger zugezogen werden soll, ist ein vereidigter Sachverständiger des Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerks zu beauftragen.
6.4
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen zwingenden Vorschriften zuwiderlaufen sollten, tritt an der Stelle die entsprechende Regelung der VOB und, soweit die VOB keine entsprechende Regelung enthält, die des BGB
6.5
Der Text der VOB ist in Buchhandlungen erhältlich oder kann während der Geschäftszeiten in unserem Büro eingesehen werden.